Allgemeine Geschäfts-, Liefer und Zahlungsbedingungen
1. Geltungsbereich
Für alle von uns durchgeführten Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen.
2. Vertragsabschluss und Preise
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Käufers und unsere Auftragsbestätigung (Annahme), welche schriftlich oder fernschriftlich (einschließlich EDI) erteilt werden kann, zustande. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Preise, zuzüglich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer, welche gesondert in Rechnung gestellt wird.
3. Gefahrenübergang und Versand
Bei Übergabe der Ware an den Frachtführer, spätestens jedoch bei Verlassen des Werkes, geht die Gefahr unserer Lieferung auf den Käufer über. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Käufers. Die Wahl des Transportweges, sowie der Transportmittel erfolgt, soweit keine besondere Anweisung vorliegt, nach unserem billigen Ermessen.
4. Lieferung und Lieferverzug
Die Einhaltung der von uns genannten Lieferzeit setzt die rechtzeitige Abklärung aller Einzelheiten des Auftrags sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers voraus. Teillieferungen sind zulässig und gelten als Beginn der Lieferung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder wenn die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Unvorhergesehene Lieferhindernisse – wie höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Rohstoffmangel, Krieg unverschuldete Betriebsstörungen oder unverschuldeter Ausfall von Transportmöglichkeiten – berechtigen uns zur Anpassung der Lieferverpflichtung in angemessenen Umfang durch unverzügliche schriftliche Anzeige. Wird uns durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Bei unzumutbarer Lieferzeit ist auch der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sofern der Lieferverzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Außer bei Vorsatz ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Zahlung
Der von uns übermittelte Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang auszugleichen, falls nichts anderes vereinbart ist. Wechsel werden von uns auch zahlungshalber nicht entgegengenommen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Wir sind, unbeschadet sonstiger Ansprüche, berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basissatz gemäß § 247 BGB zu verlangen. Zahlungen gelten als an dem Tag geleistet, an dem die Zahlungen auf den von uns angegebenen Bankkonten eingegangen sind. Der Käufer kann gegenüber unseren Forderungen aus Lieferungen und Leistungen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht oder sonstiges Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt wurde, unbestritten ist oder von uns anerkannt wird. Zahlungsverzug oder Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers berechtigen uns, unsere sämtlichen bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung – unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel – sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. In diesen Fällen sind wir ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Das Recht Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Das gleiche gilt bei sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Käufers.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller bestehenden oder zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum (Vorbehaltsware). Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer, gilt der Verkäufer als Hersteller und erwirbt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Waren. Ist im Falle der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Waren des Verkäufers mit einer Sache des Käufers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware des Verkäufers zum Rechnungs- oder Verkehrswert der Hauptsache auf den Verkäufer über. Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer. Der Käufer ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, und solange er nicht in Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu verarbeiten, mit anderen Sachen zu verbinden, vermengen zu vermischen oder weiter zu veräußern. Anderweitige Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, sind dem Käufer nicht gestattet. Der Käufer ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Käufer bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon aber unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, die zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt: die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei uns. Falls bei Verkäufen ins Ausland der in Ziffer 6 vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig ist, bleibt die Ware bis zur Zahlung aller unserer Forderungen aus dem durch den Verkauf der Ware entstandenen Vertragsverhältnis unser Eigentum. Ist auch dieser Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig, ist aber gestattet, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten. Der Käufer ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes an der Ware treffen wollen.
7. Mängelhaftung
Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß erfüllt. Mängel der Ware, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung feststellbar sind, sind uns innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware anzuzeigen; andere Mängel sind uns innerhalb von einer Woche nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und Art und Ausmaß der Mängel genau bezeichnen. Zusätzlich hat der Käufer uns bei der Anbringung von Mängelrügen auf Verlangen unverzüglich Proben zur Prüfung der beanstandeten Ware zur Verfügung zu stellen. Ist die Ware mangelhaft und hat der Käufer dies dem Verkäufer ordnungsgemäß und innerhalb der Frist angezeigt, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte mit folgenden Maßgaben zu:
a) Wir haben zunächst das Recht, nach unserer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Käufer eine mangelfreie Ware zu liefern (Nacherfüllung). Die Nacherfüllung kann von uns jedoch auch verweigert werden, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
b) Wir behalten uns zwei Nacherfüllungsversuche vor. Sollte die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder uns unzumutbar sein, so kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – entweder vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen.
c) Für Ansprüche auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gilt Ziffer 8. Mängelansprüche bestehen nicht, bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger und übermäßiger Beanspruchung entstehen. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Mängelansprüche des Käufers verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Steht dem Käufer ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht zu und setzen wir dem Käufer für dessen Ausübung eine angemessene Frist, so erlischt das Rücktrittsrecht, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.
8. Haftung & Sonstige Schadensersatzansprüche
Wir haften für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Trifft uns kein Vorsatz, ist ein Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist unsere Haftung ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden gemäß § 823 BGB. Dieser Ausschluss gilt auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Anwendbares Recht
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter gleichzeitigem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
10. Vertragssprache
Werden dem Käufer diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichend von der Unternehmenssprache (deutsch) bekannt gegeben, geschieht dies nur zur Erleichterung des Verständnisses. Bei Auslegungsunterscheidungen gilt der in der Unternehmenssprache abgefasste Text.
11. Datenschutz
Wir werden alle im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung erhaltenen Daten über den Käufer unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für eigene Zwecke speichern und verarbeiten.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der jeweilige Versendungsort. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.